„Urlaubszeit – ich bin dann mal weg?“
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Endlich Urlaub. Die Flüge sind gebucht und die Koffer werden gepackt. Aber was gilt es aus rechtlicher Sicht sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zu beachten?
8 schnelle Fakten zum Urlaubsanspruch:
1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dabei bleibt der Anspruch auf die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung bestehen.
2. Der Anspruch entsteht, sobald ein Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten abgelaufen ist.
3. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
4. Der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub für einen konkreten Zeitraum zu beantragen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub ablehnen. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, muss er dies begründen. Eine Ablehnung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, erfolgen.
5. Grundsätzlich ist ein einmal genehmigter Urlaub, der bereits angetreten oder genommen wurde, nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber widerrufbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
6. Auch während des Urlaubs gilt die Pflicht zur Krankmeldung, und krankheitsbedingte Ausfallzeiten müssen dem Arbeitgeber gemeldet und durch ärztliches Attest nachgewiesen werden
7. Bei einer 5-Tage-Woche steht dem Arbeitnehmer ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen, bei einer sechs Tage Woche von mindestens 24 Tagen zu.
8. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub. Dieser Zusatzurlaub stellt eine Verlängerung des Grundurlaubs dar.
Bei Fragen rund um das Thema Urlaub und bei Streitigkeiten kann die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht sinnvoll sein – sprechen Sie uns gerne an.