„Kündigung? Egal, jetzt kann ich abkassieren“
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5 schnelle Fakten über die Abfindung
1. Anspruch auf Abfindung bei Kündigung: Grundsätzlich besteht kein genereller Anspruch auf Abfindung, dies ist ein weitverbreiteter Irrtum. Ausnahmen gibt es lediglich bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG, wenn innerhalb der Drei-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat.
2. Höhe/Berechnung der Abfindung: Tatsächlich hängt die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe von Verhandlungen und der Wirksamkeit einer potenziellen Kündigung ab. Bei einer Kündigung nach § 1a Abs. 2 KSchG richtet sich die Höhe nach §§ 9,10 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst pro Jahr des Arbeitsverhältnisses.
3. Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag schließt keine automatische Abfindung ein, sondern ist frei zu vereinbaren. Die Zahlung und Höhe einer Abfindung hängt von der Verhandlungsposition und dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab.
4. Steuern: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
5. Anrechnung auf Arbeitslosengeld: Eine Anrechnung erfolgt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Dies kann zu einer Sperrfrist gemäß § 158 SGB III führen.
Fazit: Es ist wichtig, die konkreten Umstände des eigenen Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen und bei Fragen zur Abfindung professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.